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Grillrecht PDF Drucken E-Mail

Ein lauer Sommerabend, die Freunde sind eingeladen, das Bier ist kaltgestellt, die knoblauchmarinierten Steaks brutzeln auf dem Grill, und dann passiert das Unerwartete.
Was für den Grillmeister zu den schönsten Stunden des Tages dazugehört, kann für den Nachbarn ein Dorn im Auge sein: GRILLGERUCH

Fühlen sich Nachbarn durch aufsteigenden Grillgeruch belästigt, ist meist der Streit bereits vorprogrammiert. Doch bevor hier die Gerichte in Anspruch genommen werden, sollten die Parteien versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht ist Ihr Nachbar einfach neidisch auf die gegrillten Köstlichkeiten und sie laden ihn das nächste Mal zu ihrer Grillparty ein.

Folgende Urteile wurden bereits zum Thema Grillen gesprochen:

Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren nicht regelmäßig hinnehmen.
Viermal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillen bis 24.00 Uhr als sozialverträglich anzusehen sein.
OLG Oldenburg, AZ 13 U 53/02

Mietern kann durch den Mietvertrag verboten werden, auf dem Balkon zu grillen. Keine Rolle spielt dabei der Grilltyp. Weder Holzkohle noch Elektrogrill sich dann erlaubt.
LG Essen, AZ 10 S 438/01

Einmal monatlich dürfen Mieter auf der Terrasse oder dem Balkon grillen. Die Nachbarn sind jedoch 48 Stunden vorher zu informieren.
AG Bonn, AZ 6 C 545/96

Wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt, ist dies eine erhebliche Belästigung und verstößt gegen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes. Das kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
OLG Düsseldorf, AZ 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I

Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr darf zum Beispiel auf der Terrasse gegrillt werden.
LG Stuttgart, AZ 10 T 359/96

Das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht generell verboten werden. Notwendig ist aber eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenzt: Grillen am äußersten Ende des Gartens und höchstens fünfmal im Jahr.
BayObLG, AZ 2 Z BR 6/99

 
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